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20. Oktober 2014 / denkendermensch

Fremde Gerichtsbarkeit

Die EU möchte, dass die Schweiz sich ihrem Gerichtshof unterstellt. Dies sollte vor allem dazu dienen, um Streitigkeiten zwischen den beiden Staaten zu lösen. Ganz auf den ersten Blick könnte dies durchaus Sinn ergeben, das ist aber das Einzige was Sinn daran macht. Der markanteste Makel wird in der Politik thematisiert. Es ist ein EU-Gericht und die Schweiz sollte sich diesem unterordnen. Also zunächst ist dies ein fremdes Gericht, dass ist keiner Weise von der Schweiz, auch nur teilweise, besetzt ist. Und dann kommt aber noch dazu, dass dies ein Gericht der EU ist, also es ist das Gericht einer Streitpartei! Eine prozessuale Befangenheit oder mindestens eine Bevorzugung einer Partei kann vermutet werden. Ein neutrales Gericht muss aber von den Parteien verschieden sein. Bei Streiten zwischen Staaten kann nicht einer der beteiligten Staaten richten. Man würde sich da sozusagen der Willkür des anderen unterordnen. Von Rechtsstaatlichkeit kann man hier nicht sprechen.

Dazu kommt dann das Gericht als Staatsgewalt aus der Gewaltenteilung. Aus einem nicht allzu strengen Auge betrachtet, ist die Schweiz eine Demokratie, das bedeutet, dass das Volk die oberste Staatsgewalt ist. Vertreten ist das Volk direkt durch die Legislative, wobei das Volk selber die Möglichkeit hat, sich in die Verfassungs- und Gesetzgebung einzumischen. Das Volk muss also mindestens konkludent den Gesetzen zustimmen, oder sonst dagegen handeln. In der Verfassung selber ist verankert, dass eben genau diese Gesetze für die Gerichte massgebend sind. Also das Gericht urteilt nach den Gesetzen, die durch die direkten Volksvertreter erstellt wurden.

Ausserdem wird das Gericht eben auch genau durch diese direkten Volksvertreter gewählt. Das Volk, welches dem Gericht unterstellt ist, hat also mindestens mittelbaren Einfluss auf die Besetzung der Gerichte.

Um es jetzt auf internationaler Ebene zu betrachten, dann kann eben nicht die Legislative die massgebenden rechtlichen Grundlagen schaffen. Ebenso kann diese nicht bestimmen, wer richtet. Es fehlt klar die demokratische Legitimität sowohl bei der Erstellung der Rechtsquellen, wie auch bei der Wahl der Richter. Beides kann eben nicht mehr direkt auf den Willen des Volkes zurückgeführt werden. Dies ist eine klare Verletzung der Volkssouveränität!

Diese demokratischen Grundsätze dürfen unter keinen Umständen verletzt, respektive aufgegeben werden. Materiell-rechtliche Abkommen sind vergleichsweise unbedeutend, wenn es um die Erhaltung der Demokratie, gar der Souveränität geht. Die höchsten Werte eines souveränen demokratischen Rechtsstaates sollten mindestens den gleichen Stellenwert wie die Kerngehalte von Grundrechten haben.

 

F.J.D.

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